Bei Schallanalysen müssen wir zwei nahezu getrennte Arbeitswelten unterscheiden, die außer dem gemeinsamen Oberbegriff „Schallanalyse“ kaum Gemeinsamkeiten haben.
A) Richtwertorientierte Schallanalyse
Hier geht es um die Bewertung nach Verordnungen wie:
TA‑Lärm (Schall aus der Nachbarschaft)
DIN 4109 (Schall aus dem eigenen Gebäudekomplex)
DIN 45680 (Tieffrequenter Schall)
B) Kundenorientierte Schallanalyse
Hier steht der vom Kunden wahrgenommene Störschall im Vordergrund, der Wohlbefinden und Lebensqualität einschränkt.
Im Gegensatz zur geschlossenen Fragestellung der richtwertorientierten Schallanalyse („Richtwert eingehalten: ja / nein / grenzwertig“) hat die kundenorientierte Schallanalyse eine völlig offene Fragestellung mit vielfältigster Variation und Ausprägung.
Richtwertorientierte Analysen sind insofern verhältnismäßig einfach, weil es für jede Verordnung ein nahezu exaktes Vorgehen und definierte Bewertungsvorgaben gibt.
Auch wenn hier allgemein von „Schallgutachten“ gesprochen wird, sind die möglichen Ergebnisse tatsächlich sehr überschaubar:
a) Die Richtwerte sind eingehalten.
b) Die Richtwerte sind überschritten.
c) Die Messergebnisse liegen im Bereich der Richtwerttoleranz.
Diese Messungen im vollen gutachterlichen Umfang machen für Privatpersonen in der Praxis nur dann wirklich Sinn, wenn sie
a) direkt von einem Gericht beauftragt werden oder
b) von einer Behörde oder einer vergleichbaren Stelle durchgeführt werden.
Sobald Sie als Privatperson ein Gutachten selbst in Auftrag geben und bezahlen, hat das Ergebnis vor Gericht keine Beweiskraft mehr, sondern zählt lediglich als qualifizierter Parteivortrag.
Dadurch, dass Sie die Gutachterin bzw. den Gutachter selbst bestellen, sind diese Teil der Partei, die das Gutachten einreicht.
Deshalb sollten Sie groß angelegte Schallgutachten nach Normvorgaben nie selbst initiieren, sondern nur dann machen lassen, wenn sie über eine Behörde oder ein Gericht veranlasst werden.
Was wir stattdessen tun, ist eine „Light‑Version“ eines umfassenden Gutachtens:
Wir messen im Grunde dasselbe, aber orientierend, und liefern damit ein Ergebnis, das illustriert, was zu erwarten wäre, wenn ein gerichtlicher Gutachter zum gleichen Zeitpunkt am gleichen Messort gemessen hätte.
Das ist wichtig, um niederschwellig zu klären, ob ein Störschall im Rahmen der gesetzlichen Grenzen …
a) … zulässig ist,
in diesem Fall ist mit einer Zurückhaltung von Behörden und Gerichten zu rechnen, da sie rechtlich kaum eingreifen können.
b) … unzulässig ist,
dann besteht eine realistische Chance auf Unterstützung durch Behörden oder die Gerichte.
c) … grenzwertig ist,
dann ist zumindest klar, dass es eine „rechtsrelevante“ Fragestellung gibt.
Ob und in welchem Umfang Behörden oder Gerichte eingreifen, hängt dann von der Auslegung, der Argumentation und der Gesamtsituation ab.
Auch unsere Gutachten können im Gerichtsprozess verwendet werden; ihre eigentliche Stärke liegt jedoch darin, die Situation meist über einen deutlich größeren Zeitraum und umfangreicher abzubilden, als dies im offiziellen Verfahren üblich ist.
Eine gerichtliche oder behördliche Messung bewegt sich zeitlich meist zwischen weniger als einer Stunde und gelegentlich einer Nacht‑ bzw. 24‑Stunden‑Messung.
Das, was in diesem Zeitfenster gefunden wird, ist im Prozess rechtlich maßgeblich.
Unsere Arbeit erfolgt vor oder parallel zum Prozess.
Mit unseren Messergebnissen kann Ihr Anwalt die eigentlich entscheidende Fragestellung für den gerichtlichen Gutachter so formulieren lassen, dass sie Ihren Bedürfnissen entspricht.
Ist eine Schallquelle beispielsweise stark schwankend laut, sind Langzeitschallpegelmessungen sinnvoll, um dies im Verfahren nachzuweisen.
Zudem empfiehlt es sich, um den Termin des gerichtlichen Gutachtens eine durchgehende Langzeitmessung durchzuführen.
Wenn der Gutachter eintrifft und es „zufällig“ gerade leise ist, können Sie vor Gericht faktisch verloren haben.
Zeigen Ihre Langzeitmessungen aber, dass die lärmverursachende Anlage zum angekündigten Termin bedeutend leiser lief als in den Tagen davor und danach, ergibt sich eine völlig andere Situation. Da der gerichtliche Messtermin beiden Parteien angekündigt sein muss, kommt dieses Situation häufiger vor.
Wie schon häufiger betont: Jeder Fall ist anders und muss individuell angegangen und später im Verfahren fachlich wie juristisch argumentiert werden.
Den Anfang bildet aber immer wieder dasselbe Prinzip: erst einmal schauen, wie die Situation tatsächlich aussieht – und dann sehen wir weiter.
Bei Schallanalysen müssen wir zwei komplett getrennte Arbeitswelten unterscheiden, die nahezu keine Gemeinsamkeit haben, auser dass es beides „Schallanalysen“ sind.
A) die Richtwertorientierte Schallanalyse nach Verordnungen wie TA-Lärm (Schall aus der Nachbarschaft), DIN 4109 (Schall aus dem eigenen Gebäudekomplex) und DIN 45680 (Tieffrequenter Schall).
B) die Kundenorientierte Schallanalyse bei der Störschall vom Kunden wargenommen wird, der eine Einschränkung von Wohlbefinden und Lebensqualität mit sich bringt. In Gegensatz zu der geschlossen fragestellung der Richtwetorientierten Schallanalyse (Richtwert eingehalten Ja/ Nein/Grenzwertig), haben wir bei der Kundenorientierten Schallanalyse eine komplett offen Fragestelleung in vielfältigster Variation und Ausprägung
Richtwertorientierte Analysen sind sogesehen relativ einfach, weil es ein genaues Vorgehen und Bewertungsvorgaben gibt je nach Verordnung.
Auch wenn hier allgemein von Schallgutachten gesprochen wird,
sind die möglichen Ergebnisse tatsächlich sehr überschaubar:
a) Richtwerte sind eingehalten
b) Richtwerte sind überschritten
c) Messergebnisse sind im Bereich der Richtwerttoleranz
Diese Messungen in vollem gutachterlichen Umfang machen für Privatpersonen in Wirklichkeit nur Sinn, wenn diese a) direkt von einem Gericht beauftragt werden oder b) von einer Behörde oder ähnlichem durchgeführt werden.
In dem Moment, wo Sie eine Gutachter selbst bestellen, und bezahlen, hat das Ergebnis selbst keine Beweiskraft mehr vor gericht, sondern ist lediglich ein qualifzierter Parteivortrag. Dadurch dass Sie jemanden bestellen, ist er Teil Ihrer Patei.
Also großese Schallgutachten nach Normvorgaben nie selbst beauftragen, immer nur über Behörde bzw. Gericht.
Was wir tun ist die Light-Version des großen Gutachtens.
Wir messen sozuagen das gleiche aber orientierend.
Als Ergebnis haben sozagen das womit zu rechnen wäre, wenn der Gerichtsgutachter zur selben Zeit am Messort gemessen hätte.
Das ist wichtig um niederschwellig zu klären, ob ein Störschall im Rahmen der gestzlichen Grenzen….
a) … zulässig ist,
dann ist damit zu rechnen, dass Behörden und Gerichte nichts dagegen unternehmen werden.
b) … unzulässig ist,
dann besteht eine brauchbare Chance auf Hilfe von Seiten der Behörden oder der Rechtssprechung.
c) … grenzwertig ist,
dann ist immerhin klar, dass es eine „rechtsrelevannte“ Fragestellung gibt.
Hilfe von Seiten eines Gerichtes oder Behörden hängen dann sehr von der jeweiligen Auslegung und Argumentation ab.
Unsere Gutachten können ebenfalls im Gerichtsprozess verwendet werden, haben aber idealer weise die Aufgabe die Situaton wesentlich umfangreicher um meist über einen größeren Zeitrahmen abzubilden.
Eine gerichtliche oder Behördliche Messung bewegt sich im Zeitrahmen von unter einer Stunde bis auch mal eine Nacht oder 24h Messung. Und das was da gefunden wird gilt für den Prozess.
Unserer Arbeit ist im Vorfeld des Prozesses und auch parallel zum Prozess.
Mit unserern Messergebnissen kann Ihr Anwalt die tatsächlich alles entscheidende Fragestellung an den gerichtlichen Gutachter nach Ihren Bedürfnissen mitgestalten.
Oder ist eine Schallquelle schwankend laut, sind Langzeitschallpegelmessungen nötig um da vor Gericht aufzuzeigen. Auch sollte um den termin des gerichtlichen Gutachtens hier eine durchgehende Langzeitmessung gemacht werden.
Denn wenn der Gutachter kommt und es „leise“ ist, dann haben sie vor Gericht verloren.
Wenn sie aber durch die Langzeitmessung belegen können, dass die Lärmverursachende Anlsge zum angekündigten Termin leiser lief als die Zeit davor und danach, dann Sieht die Situation anders aus.
Auch hier, jeder Fall ist anders und muss anders angegangen und später argumentiert werden. Der Anfang ist aber wieder erstmal „schauen wie sieht es denn aus“.
Dan sieht man weiter.
